Satzung

gegründet 1908
Fassung Mitgliederversammlung vom 29.10.2021

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen FC „Hertha“ Wiesbach e.V.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Wiesbach.
  3. Der Verein wird im Vereinsregister beim Amtsgericht Ottweiler unter der Nr.: VR 295 geführt.
  4. Der Verein gehört dem Saarländischen Fußballverband e.V. an.

§ 2 Zweck und Aufgabe des Vereins

I. Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch das Anbieten und Fördern von sportlichen Übungen und Leistungen.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

II. Aufgaben des Vereins

  1. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral. Er tritt rassistischen, verfassungs- und fremdenfeindlichen Bestrebungen sowie jeder Form von Gewalt entschieden entgegen.
  2. Durchführung sportlicher Ausbildung zu Einzel- und Mannschaftswettkämpfen in Zusammenarbeit mit dem zuständigen Fachverband.
  3. Pflege und Ausbau des Jugend- und Schülersports innerhalb des Vereins zum Zwecke der Heranziehung des Nachwuchses.
  4. Durchführung von Werbeveranstaltungen für den Sport.
  5. Erhaltung, Planung und Ausbau der Sportanlagen.
  6. Förderung und Unterstützung der im Verein betriebenen Sportarten, soweit diese mit den Vereinsinteressen zu vereinbaren sind.

§ 3 Vereinsmitglieder

I. Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft zum Verein ist freiwillig. Der Verein hat:

  • aktive Mitglieder ab 18 Jahre
  • inaktive Mitglieder ab 18 Jahre
  • Ehrenmitglieder ohne Altersbegrenzung
  • Jugendliche von 15 bis 18 Jahren
  • Schüler bis 14 Jahre
  1. Mitglieder des Vereins können unbescholtene Personen beiderlei Geschlechts werden. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die dem Beitritt zustimmenden gesetzlichen Vertreter haften neben diesem für die Mitgliedsbeiträge des Minderjährigen. Die Mitglieder müssen bereit sein, die Zwecke des Vereins zu fördern, die Satzung anzuerkennen und die Anordnungen der Vorstände sowie die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu respektieren.
  2. Zu Ehrenmitgliedern mit allen Rechten, ohne Pflichten, können Mitglieder aufgrund langjähriger Verdienste oder außergewöhnlicher Leistungen auf Vorschlag des Hauptvorstandes durch die Mitgliederversammlung ernannt werden.
  3. Über die Aufnahme eines Mitgliedes in den Verein beschließt der geschäftsführende Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Die Aufnahme ist dem Mitglied mitzuteilen. Sie wird erst wirksam mit der Zahlung des ersten Beitrages. Dem Mitglied wird die Möglichkeit gegeben, Einsicht in die Satzung zu nehmen.
  4. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages muss dem Antragsteller schriftlich, mit Angabe des Grundes, mitgeteilt werden. Er hat Einspruchsrecht gegen die Ablehnung an die Mitgliederversammlung.

II. Austritt

  1. Der freiwillige Austritt eines Mitgliedes aus dem Verein ist dem Vorstand im Sinne des § 26 BGB schriftlich mitzuteilen und wird zum Monatsende wirksam. Für den Monat der Austrittserklärung muss noch der Beitrag entrichtet werden.
  2. Dem Austritt aus dem Verein wird durch den Vorstand entsprochen. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen nicht die Verpflichtungen gegenüber dem Verein.

III. Streichung von der Mitgliederliste

  1. Ein Mitglied kann durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung an die letzten dem Verein mitgeteilten Kontaktdaten mit der Zahlung von Beiträgen mindestens drei Monate in Verzug oder unbekannten Aufenthaltes ist. Die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.
  2. Bei Vorhandensein einer sozialen Notlage kann der Vorstand die Beitragszahlung stunden oder sogar aufheben.

IV. Ausschluss eines Mitgliedes

Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein wird durch den geschäftsführenden Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen und dem betreffenden Mitglied schriftlich mitgeteilt, wenn:

a) das Mitglied seine Mitgliedschaft missbraucht, das Ansehen und die Interessen des Vereins schädigt, die Sportdisziplin gröblich verletzt oder gegen die Anordnung der Vorstände oder Beschlüsse der Mitgliederversammlung verstößt.
b) es sich unehrenhaften Handlungen innerhalb oder außerhalb des Vereins zuschulden kommen lässt.

Vor dem Beschluss des geschäftsführenden Vorstands über den Ausschluss ist dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich zu verteidigen. Dazu sind ihm die konkreten Vorwürfe bekanntzugeben.

Der Ausschluss ist dem Betreffenden unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.

Dem Ausgeschlossenen steht innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Zustellung des Ausschlussschreibens das Recht des Einspruchs zu. Dieser Einspruch muss schriftlich begründet an den Vorstand im Sinne des § 26 BGB gerichtet sein. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung, es sei denn, dass der geschäftsführende Vorstand im überwiegenden Interesse des Vereins die sofortige Wirkung des Ausschlusses gesondert angeordnet hat. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Bis zu der Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliedschaftsrechte des Betroffenen.

§ 4 Mitgliederbeiträge

Die Höhe der Mitgliederbeiträge richtet sich nach den Bedürfnissen des Vereins. Der Vorstand schlägt die Höhe des Beitrages der Mitgliederversammlung vor, die darüber einen Beschluss mit einfacher Stimmenmehrheit herbeiführt. Der so festgesetzte Beitrag wird quartalsweise im Voraus erhoben. Der Vorstand beschließt die Zahlungsweise.

§ 5 Rechte der Mitglieder

Das Mitglied kann wählen und, sofern es volljährig ist, auch gewählt werden. Jedoch haben Mitglieder unter 17 Jahren weder aktives noch passives Wahlrecht noch das Recht zur Abstimmung in den Versammlungen. Mit der Zustimmung zum Beitritt eines Minderjährigen zum Verein erklären die gesetzlichen Vertreter auch die Zustimmung, dass der Minderjährige das Stimmrecht selbst ausüben kann.

§ 6 Pflichten der Mitglieder

Pflichten der Vereinsmitglieder sind:

a) die Zahlung der festgesetzten Vereinsbeiträge
b) die Beachtung der Vereinssatzung, der Anordnungen der Vorstände und der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen
c) die Förderung der in der Satzung festgelegten Grundsätze des Vereins

§ 7 Verwaltung des Vereins

I. Verwaltung des Vereins

  1. Organe des Vereins sind:
  • der Hauptvorstand
  • der geschäftsführende Vorstand
  • der Vorstand im Sinne des § 26 BGB
  • der Aufsichtsrat
  • die Mitgliederversammlung
  1. Der Hauptvorstand setzt sich wie folgt zusammen:
  • 1 Präsident
  • 2 Vizepräsidenten
  • 1 Geschäftsführer
  • 1 Finanzvorstand
  • 1 Sportvorstand
  • 1 Jugendleiter
  • 1 Immobilien & Bauwesen
  • 1 Organisation & Spielbetrieb
  • 1 Marketing & Business
  • Beisitzer in der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Anzahl
  • 1 AH-Vertreter

Der Hauptvorstand soll in der Regel alle 3 Monate, bei Bedarf öfter, tagen.

Zur Zuständigkeit des Hauptvorstandes gehören insbesondere:

  1. Vorschläge für Ehrenmitglieder
  2. Überwachung der Durchführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
  3. Entgegennahme von Berichten des geschäftsführenden Vorstandes
  4. Bericht der einzelnen Spartenleiter
  5. Koordination
  6. Der geschäftsführende Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
  • 1 Präsident
  • 2 Vizepräsidenten
  • 1 Geschäftsführer
  • 1 Finanzvorstand
  • 1 Sportvorstand
  • 1 Jugendleiter
  • 1 Immobilien & Bauwesen
  • 1 Organisation & Spielbetrieb
  • 1 Marketing & Business

Der geschäftsführende Vorstand soll alle 2 bis 3 Wochen zusammentreten, um Entscheidungen unaufschiebbarer Art zu treffen.

In die Zuständigkeit des geschäftsführenden Vorstandes fallen:

  1. Geschäftsführung des Vereins
  2. Entscheidung über die Aufnahme neuer Mitglieder
  3. Beschlussfassung über die Einberufung und Aufstellung der Tagesordnung für Mitgliederversammlungen
  4. Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  5. Schlichtung aller Streitigkeiten innerhalb des Vereins
  6. Überwachung des Sportbetriebes und notfalls Entscheidungen an Ort und Stelle
  7. Überwachung und Förderung der Jugendarbeit
  8. Beschlussfassung über vereinsinterne Angelegenheiten
  9. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident und 2 Vizepräsidenten. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich und zeichnen als gesetzliche Vertreter des Vereins. Jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis sind die beiden Vizepräsidenten jedoch verpflichtet, von ihrem Vertretungsrecht nur im Fall der Verhinderung des Präsidenten Gebrauch zu machen.

Der geschäftsführende Vorstand kann den Geschäftsführer bezüglich der laufenden Verwaltung des Vereins zum besonderen Vertreter nach § 30 BGB bestellen.

  1. Alle Ämter in den Gremien des Vereins sind Ehrenämter. Die Amtsinhaber haben Anspruch auf Ersatz der ihnen bei Ausübung ihres Amtes tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Auslagen.

Die Mitglieder der Vorstände können für deren Tätigkeit für den Verein von dem Verein auch ein Entgelt erhalten. Darüber, ob und wie viel ein Vorstandsmitglied als Entgelt erhält, entscheidet der geschäftsführende Vorstand ohne Beteiligung des Betroffenen. Die Entscheidung des geschäftsführenden Vorstands muss durch den Aufsichtsrat genehmigt werden.

Die Vorstandsmitglieder müssen jeweils voll geschäftsfähige Personen sein.

  1. Der Präsident beruft die Sitzungen der Vorstände ein und leitet diese sowie stellt die Tagesordnung auf. Sollte der Präsident verhindert sein, so wird er durch einen der Vizepräsidenten vertreten.

Die Einladungen müssen in Textform spätestens 5 Tage vor Sitzungsbeginn erfolgen und die Tagesordnung enthalten. Die Einladungen gelten als zugegangen, wenn sie an die letzten von dem jeweiligen Vorstandsmitglied dem Verein mitgeteilten Kontaktdaten verschickt worden sind. Vorschläge von Vorstandsmitgliedern zur Tagesordnung müssen auf schriftlichen Antrag 8 Tage vor Beginn auf die Tagesordnung gesetzt werden.

  1. Die Vorstände können Aufgaben an einzelne Personen delegieren.
  2. Stehen Probleme an, die ihrer dringenden Erledigung bedürfen, so kann eine außerordentliche Sitzung eines der Vorstände einberufen oder die Entscheidung unter Einsatz von Fernkommunikationsmitteln auch außerhalb einer Sitzung herbeigeführt werden. Ist hierzu der Präsident nicht bereit, so kann einer der Vizepräsidenten mit schriftlicher Zustimmung von 2/3 der Mitglieder des betreffenden Vorstands eine Sitzung dieses Vorstands einberufen bzw. die Entscheidung mit Fernkommunikationsmitteln herbeiführen.

Das gleiche gilt auch für die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung.

Die jeweilige Sitzung bzw. Versammlung führt der Präsident, im Falle seiner Verhinderung einer der Vizepräsidenten.

  1. Über die Sitzungen der Vorstände bzw. deren unter Einsatz von Fernkommunikationsmitteln gefassten Beschlüsse ist ein von dem Präsidenten und dem Geschäftsführer zu unterzeichnendes Protokoll zu führen. Im Verhinderungsfall des Präsidenten unterzeichnet der Versammlungsleiter bzw. der Leiter der Abstimmung unter Einsatz der Fernkommunikationsmittel.
  2. Die Vorstände sind in ihren Sitzungen beschlussfähig, wenn jeweils mindestens die Hälfte der tatsächlich im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder anwesend ist.

An Beschlussfassungen der Vorstände unter Einsatz von Fernkommunikationsmitteln müssen alle im Amt befindlichen jeweiligen Vorstandsmitglieder beteiligt werden.

Die Vorstände sind auch beschlussfähig, wenn nicht alle Vorstandsämter besetzt sind.

Die Abstimmungen erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder, das heißt eine Stimme mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen. Enthaltungen zählen als ungültige Stimmen. Auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes muss geheim abgestimmt werden.

Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag. Bei geheimer Abstimmung gilt der Antrag als abgelehnt.

II. Aufsichtsrat

  1. Der Aufsichtsrat überwacht und berät die Vorstände des Vereins. Er wirkt maßgeblich an der strategischen Planung mit, die von dem geschäftsführenden Vorstand vorbereitet und im Detail ausgearbeitet wird.

Dazu hat der Vorsitzende des Aufsichtsrates ein Recht auf Teilnahme an allen Sitzungen der Vorstände, weshalb er zu diesen wie die jeweiligen Mitglieder der Vorstände einzuladen ist. In den Sitzungen der Vorstände hat der Aufsichtsratsvorsitzende Rede- und Antragsrecht, aber kein Stimmrecht.

  1. Der Aufsichtsrat ist von den Vorständen laufend über die wirtschaftliche Entwicklung und wesentliche Vorkommnisse zu unterrichten. Er kann durch Beschluss jederzeit von den Vorständen Auskünfte und Berichte in allen Angelegenheiten verlangen, Einsicht in die Bücher und Schriften des Vereins nehmen und alle sonst erforderlichen Maßnahmen durchführen. Mit diesen Aufgaben der Überwachung und Prüfung kann der Aufsichtsrat auch die Kassenprüfer oder sachverständige Dritte beauftragen.
  2. Dem Aufsichtsrat obliegt insbesondere die Stellungnahme zum Geschäftsplan des Vereins, die regelmäßige Beurteilung der Umsetzung des Geschäftsplans und die Information der Mitgliederversammlung über wesentliche Abweichungen.
  3. Der Aufsichtsrat besteht aus bis zu neun Mitgliedern, welche von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt werden. Sie bleiben auch nach Ablauf ihrer satzungsmäßigen Amtszeit solange im Amt, bis eine wirksame Neu- oder Wiederwahl stattgefunden hat. Sie können ihr Amt jederzeit niederlegen. Die Niederlegung erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Aufsichtsratsvorsitzenden oder an den Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB und tritt mit dem Zugang der Mitteilung ein.
  4. Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden, sofern die Mitgliederversammlung hierzu keinen Beschluss fasst. Alle Erklärungen des Aufsichtsrates werden namens des Aufsichtsrates von seinem Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden abgegeben.
  5. Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhalten neben oder statt dem Ersatz ihrer nachgewiesenen tatsächlichen Auslagen nur dann eine Vergütung, wenn die Mitgliederversammlung dies beschließt.
  6. Die Mitglieder des Aufsichtsrats sind über alle internen Angelegenheiten des Vereins, die ihnen bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben zur Kenntnis gelangen, zur Verschwiegenheit verpflichtet.
  7. Der Aufsichtsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben, die bis zu ihrer Aufhebung oder Änderung gültig bleibt.
  8. Der Aufsichtsrat soll mindestens alle drei Monate, darüber hinaus nach Bedarf tagen. Aufsichtsratssitzungen sind ferner einzuberufen, wenn zwei Aufsichtsratsmitglieder oder einer der Vorstände dies verlangen. Deren schriftliche Begründung ist der Einladung beizufügen.
  9. Die Aufsichtsratssitzungen werden durch den Vorstand im Sinne des § 26 BGB in Abstimmung mit dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats vorbereitet und von dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates in Textform mit einer Frist von mindestens einer Woche einberufen. Die Einladung gilt als zugegangen, wenn sie spätestens 8 Tage vor der Sitzung an die letzten von dem Aufsichtsratsmitglied dem Verein mitgeteilten Kontaktdaten verschickt worden ist. Die Bestimmungen zu Form und Verfahren gelten auch dann als eingehalten, wenn alle Aufsichtsratsmitglieder in der Versammlung anwesend sind und soweit die Tagesordnung in der Versammlung einstimmig beschlossen wird.
  10. Die Leitung der Sitzungen obliegt dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates.
  11. Der ordnungsgemäß einberufene Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner tatsächlich im Amt befindlichen Mitglieder anwesend ist. Sofern der Aufsichtsrat nicht mehr vollzählig ist, wird seine Beschlussfähigkeit hierdurch nicht berührt. Beschlussfassungen unter Einsatz von Fernkommunikationsmitteln sind zulässig, wenn alle Aufsichtsratsmitglieder bei der Abstimmung mitwirken und kein Mitglied diesem Verfahren bei der Abstimmung widerspricht.
  12. Das Ergebnis der Beratungen und die Beschlüsse des Aufsichtsrates sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder dessen Vertreter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 8 Mitgliederversammlungen

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins und findet einmal jährlich statt. Ihre Beschlüsse sind für alle Mitglieder bindend. Sie hat das Recht, gefasste Beschlüsse wieder aufzuheben.
  2. Mitgliederversammlungen, bei denen Wahlen für den Vorstand und den Aufsichtsrat anstehen, werden durch den Vorstand im Sinne des § 26 BGB 14 Tage vor Beginn unter Mitteilung der Tagesordnung alle 2 Jahre einberufen. Sie werden bekannt gegeben durch Aushang im Clubheim des FC Hertha Wiesbach.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn der geschäftsführende Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung für erforderlich hält oder wenn 10 Prozent der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorstand im Sinne des § 26 BGB beantragen.
  4. Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung soll mindestens enthalten:
  • Kassenbericht
  • Entgegennahme der Jahresberichte der Vorstände und des Aufsichtsrates
  • Bericht der Kassenprüfer
  1. Der Präsident, in seinem Verhinderungsfalle dessen Vertreter, leitet die Mitgliederversammlung. Bei Mitgliederversammlungen mit anstehenden Wahlen für den Vorstand und Aufsichtsrat ist ein Versammlungsleiter durch die anwesenden Mitglieder zu wählen. Dieser stellt den Antrag auf Entlastung des Vorstands.
  2. Über alle Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu führen und durch den Versammlungsleiter und den Protokollanten zu unterzeichnen.
  3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 20 Mitglieder anwesend sind. Wird diese Zahl nicht erreicht, so ist 14 Tage später eine neue Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.
  4. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wenn nicht gesetzlich oder satzungsmäßig eine größere Mehrheit verlangt wird.

§ 9 Wahl der Vorstände

  1. Die Mitglieder der Vorstände werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben auch nach Ablauf ihrer satzungsmäßigen Amtszeit solange im Amt, bis eine wirksame Neu- oder Wiederwahl stattgefunden hat. Die Wahl erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit, das heißt eine Stimme mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen. Enthaltungen zählen als ungültige Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist die Wahl zu wiederholen. Besteht dann immer noch Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
  2. Mitglieder, die aus wichtigen Gründen an einer Mitgliederversammlung nicht teilnehmen können, können für Funktionen gewählt werden, sofern eine Bereitschaftsbekundung vorliegt.
  3. Scheidet ein Mitglied eines der Vorstände vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so wählt die nächste stattfindende Mitgliederversammlung für die restliche Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds ein Ersatzmitglied. Der geschäftsführende Vorstand kann sich beim Ausscheiden eines seiner Mitglieder für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Beschluss selbst ergänzen.

§ 10 Geschäftsführung des Vereins

  1. Das Geschäftsjahr des Vereins geht vom 01.07. eines Jahres bis zum 30.06. des Folgejahres. Die Belege für die laufenden Geschäfte werden von dem Präsidenten bzw. seinem Vertreter und dem Finanzvorstand unterzeichnet.
  2. Der Geschäftsführer erledigt die anfallende Korrespondenz und führt die Protokolle über die Versammlungen. Der Posteingang ist in der Regel an den Geschäftsführer zu leiten. Die Erledigung der Korrespondenz soll in der Vorstandssitzung des geschäftsführenden Vorstandes bekannt gegeben werden. Die Korrespondenz soll vom Präsidenten bzw. dessen Vertreter unterzeichnet werden. Bei außerordentlich wichtigen Entscheidungen ist der geschäftsführende Vorstand vorher zu fragen.

Kassenprüfungen

  1. Von der Mitgliederversammlung werden auf die Dauer von 2 Jahren zwei Kassenprüfer gewählt. Die Kassenprüfer können bis zu zweimal wiedergewählt werden. Sie haben die Pflicht und das Recht, die Kassengeschäfte des Vereins nach Anmeldung beim Finanzvorstand zu prüfen. Der Auftrag der Kassenprüfer ist die Prüfung der Kassenführung sowie die Prüfung, ob die Mittel wirtschaftlich verwendet worden sind, ob die Ausgaben sachlich richtig sind und ob sie die in einem gegebenenfalls vorhandenen Haushaltsplan enthaltenen Haushaltsansätze nicht überschreiten. Sie berichten darüber der Mitgliederversammlung.
  2. Außerordentliche Kassenprüfungen sind zulässig. Über das Ergebnis der Prüfung sind der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sowie der Aufsichtsrat zu unterrichten.

§ 11 Satzungsänderungen

Über die Änderung der Satzung beschließt die Mitgliederversammlung mit Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Änderungen der Satzung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Eintragung in das Vereinsregister.

§ 12 Auflösung des Vereins

  1. Über die Auflösung des Vereins beschließt eine zu diesem Zwecke besonders einberufene Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen, vorausgesetzt, dass mindestens die Hälfte der gesamten Mitgliederzahl erschienen ist. Ist diese Anzahl nicht erreicht, so muss eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, die alsdann mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen die Auflösung des Vereins beschließt.
  2. Die Mitgliederversammlung bestellt einen oder mehrere Liquidatoren, die in das Vereinsregister einzutragen sind.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Caritasverband Schaumberg-Blies e. V. – Sozialstation Eppelborn – Illingen, Johannesstr. 14, 6688 Uchtelfangen, welche es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 13

Der FC Hertha Wiesbach unterwirft sich im Übrigen den Satzungen des Saarländischen Fußballverbandes.

§ 14 Haftungsbeschränkung

  1. Für die im Namen des Vereins eingegangenen Verbindlichkeiten gleich welcher Art haftet ausschließlich der Verein mit seinem vorhandenen Vereinsvermögen.
  2. Organmitglieder und besondere Vertreter haften dem Verein für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dies gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins. Ist streitig, ob ein Organmitglied oder ein besonderer Vertreter einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, trägt der Verein oder das Vereinsmitglied die Beweislast.

Sind Organmitglieder oder besondere Vertreter einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursacht haben, so können sie von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

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